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Satzung Lichtenauer Sportclub e.V.

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erstellt am: 05.04.2022 | Lesedauer: 14 Minuten | von: sys-admin (11)

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§ 1 Allgemeines
1.1. Der am 21. Juni 1990 gegründete Verein führt den Namen

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Lichtenauer Sportclub e.V. – und hat seinen Sitz in Lichtenau. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. (LSBS) und Kreis Sportbund
Mittelsachsen e.V. (KSBM) und in den jeweiligen Fachverbänden des LSBS, deren Sportarten
im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Pflege der
Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung
der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen
zu erproben.
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  • das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
  • den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
  • die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
  • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und – Maßnahmen
  • die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2.4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.5 Der Verein bewahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller
Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung des Vereins

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung selbstständige, Abteilung gegründet werden.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern (ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich
aktiv am Vereins leben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter),
b) außerordentlichen Mitgliedern (außerordentliche Mitglieder sind die passiven und
fördernden Mitglieder des Vereins),
c) Ehrenmitgliedern


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

5.1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
5.2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und aller
Vereinsordnungen zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese
entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
5.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
5.4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
5.5. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem halben
Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes
über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu
laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt
schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist
durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich
einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5.6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht und sämtliche sonstigen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des entsprechenden Quartals
(Punkt 5.4) bestehen.
5.7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.


§ 6 Rechte und Pflichten

6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
6.2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
6.3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der
Beiträge kann in den Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden.
Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Für außerordentliche (also passive und fördernde) Mitglieder kann ein besonderer
Beitrag festgelegt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 7 Maßregelung

7.1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder
der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder eines unsportlichen Verhalten schuldig machen, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf
die Dauer von bis zu vier Wochen.

7.2. Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich
ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu,
gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Erhalt beim Vorstand
Beschwerde einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

9.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste

Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl des Kassenprüfer

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

f) Genehmigung des Haushaltplanes

g) Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über Anträge

i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands nach § 5.2

j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5.5

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen

m) Auflösung des Vereins

9.2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal
durchgeführt werden.
9.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) 20% der erwachsenen Mitglieder beantragen

9.4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung. Für einen Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht
die Absendung der schriftlichen Einladung über den Postweg, per E-Mail, oder die
persönliche Übergabe aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit
der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt
werden.

9.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen,
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5% der Anwesenden gefordert wird.
9.6. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied entsprechend § 4.1.
b) vom Vorstand
9.7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
9.8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des
Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung
nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
9.9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
10.1. Alle Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht. Die Stimmabgabe eines Minderjährigen setzt
grundsätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voraus (§§ 107, 111 BGB)
10.2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
10.3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
10.4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.


§ 11 Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Jugendleiter
11.2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die
Stimme seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und
berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

11.3. Vorstand gem. § 26 BGB:

der 1. Vorsitzende

der 2. Vorsitzende

der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden
Vorstandsmitglieder vertreten.
11.4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied
mit der Leitung beauftragen.
11.5. Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt.

§ 12 Ehrenmitglieder

12.1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten
dem Vorschlag zustimmen.
12.2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13 Kassenprüfer

13.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die
nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
13.2 Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des
übrigen Vorstandes.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

14.1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
14.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
14.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes gemäß § 2 fällt das
Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen zwischen dem
Verein und Vereinsmitgliedern übersteigt, an die Gemeinde Lichtenau, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 28. September 2016 von der außerordentlichen
Mitgliederversammlung des Lichtenauer Sportclub e.V. beschlossen worden.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Lichtenauer Sportclub e.V.
-Vorstand-


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